Kapitel10
Zahlungsinstrumente beim Export (Ausfuhr) und Import (Einfuhr)
Die Zahlungsinstrumente, die beim Export und Import verwendet werden, kann man in 2 Kategorien gliedern:
- Dokumentäre Zahlungen
- Nichtdokumentäre Zahlungen
Der Unterschied liegt darin, ob und welche Dokumente der Bank vorgelegt werden müssen.
Die nichtdokumentären Zahlungen (auch als „reine Zahlung“ bezeichnet) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Bankverpflichtung beinhalten. Sie stehen nicht in direkter Verbindung mit Exportdokumenten. Dazu gehören:
- Zahlungen durch Schecks
- Zahlungen durch Überweisungen
- Bargeld
- Kontaktloses Bezahlen
- Zahlung per Wechsel
Neben dem reinen Zahlungsverkehr stellen Banken dokumentäre Zahlungsinstrumente zur Verfügung, das Dokumentenakkreditiv und das Dokumenteninkasso. Es handelt sich um eine schriftliche Bankgarantie, die aufgrund des Kundenwunsches ausgestellt wird. In dieser Garantie verpflichtet sich die Bank, einem Dritten (Begünstigten) bestimmte Umsätze nur in dem Fall zu leisten, falls alle genannten Bedingungen bis zu dem vereinbarten Datum erfüllt werden. Die Zahlung wird gegen die Übergabe der vereinbarten Dokumente realisiert.
Die Bank kann diese Vereinbarung auf diese Weise durchführen:
- Zahlung an einen Dritten (Begünstigten) leisten;
- vom Begünstigten gezogene Wechsel (Tratten) akzeptieren und bezahlen;
- eine andere Bank zur Ausführung einer solchen Zahlung oder zur Akzeptierung solcher Wechsel ermächtigen;
- eine andere Bank zur Negoziierung ermächtigen.
Das Dokumentenakkreditiv
Das Dokumentenakkreditiv ist einer der wichtigsten Zahlungsinstrumente bei der Finanzierung von Warenimporten und -exporten. Es ist eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Bank, auf Kundenwunsch ausgestellt, dass sie einem Dritten (Begünstigten) bestimmte Umsätze leistet, falls die Akkreditivbedingungen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes erfüllt werden. In den meisten Ländern ist das Dokumentenakkreditiv nicht durch Gesetze geregelt, von den Banken werden jedoch die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (kurz ERA genannt) eingehalten.
Durch Akkreditiv-Eröffnung verpflichtet sich die Bank, die Zahlung an einen Begünstigten nach den Weisungen eines Importeurs zu leisten. Der Importeur verpflichtet sich, der Bank die vorgeschriebenen Dokumente, die das Akkreditiv verlangt, zu übergeben. Die Banken prüfen ausschließlich, ob die ihnen vorgelegten Dokumente den Akkreditivbedingungen entsprechen. Falls die Bank die Zahlung schon leistet, ohne dass Akkreditivbedingungen erfüllt werden, muss sie vom der Akkreditivauftraggeber nicht akzeptiert werden.
Die Dokumente, die das Akkreditiv in der Regel vorschreibt, sind z. B. diese:
- Handelsfaktura, Handelsrechnung
- Transportdokumente (Konnossement, CMR usw.)
- Ursprungszertifikat
- Packliste
- Versicherungszertifikat
- Übernahmebestätigung
- Bestätigung des Begünstigten usw.
Das Akkreditiv beim Güterimport und -export
Das Importakkreditiv wird vom Importeur zu Gunsten seines ausländischen Lieferanten eröffnet. Die Beteiligten der Zahlung sind:
- der Akkreditivauftraggeber (Importeur);
- die Akkreditivbank (Bank des Importeurs, eröffnende Bank, die das Akkreditiv eröffnet) meistens im Lande des Importeurs;
- der Akkreditivbegünstigte (Exporteur, Begünstigter, Verkäufer);
- die avisierende, eventuell auch bestätigende Korrespondenzbank, Avisobank, meistens im Lande des Exporteurs.
Der Auftrag zur Akkreditiv-Eröffnung gibt der Importeur seiner Bank, die sein Konto verwaltet.
Interessant
Falls das Akkreditiv nicht bei einer eröffnenden (inländischen) Bank eröffnet wird, muss die jeweilige Bank die Genauigkeit der Unterschrift des Auftraggebers überprüfen und zugleich noch bestätigen, dass das Deckungskonto garantiert ist. Dieser Auftrag muss mit Stempel und Unterschriften versehen werden.
Das Exportakkreditiv versendet die ausländische Akkreditivbank an die Bank des Begünstigten mit dem Antrag, die Bestätigung zu avisieren.
Die Beglaubigungsliste (Prüfliste) wird gleich an den Begünstigten versendet, der sie der avisierenden Bank zur Registrierung und Überprüfung der Unterzeichnung vorlegt. Die Bank des Importeurs prüft die Übereinstimmung der Unterschrift mit Unterschriftsproben.
Bei Akkreditiveröffnung per System SWIFT wird die Richtigkeit der gesendeten Meldung schon mit SWIFT selbst geprüft. Der Begünstigte muss die Akkreditiv-Bedingungen vergleichen, ob sie mit dem Vertrag übereinstimmen.
Das Verfahren der Bezahlung eines Warengeschäftes durch ein Akkreditiv besteht aus diesen drei Phasen:
- Vereinbarung der Akkreditivbedingungen
- Akkreditiv-Eröffnung
- Akkreditiv-Benützung und Bezahlung
In der Praxis werden verschiedene Arten von Akkreditiven benutzt:
- Widerrufliches Akkreditiv
- Unwiderrufliches Akkreditiv
- Avisierendes Akkreditiv
- Bestätigtes Akkreditiv
Ein widerrufliches Akkreditiv kann von der Bank jederzeit abgeändert oder widerrufen werden, ohne vorherige Mitteilung an den Begünstigten. Deswegen wird es in der Praxis nur sehr selten verwendet.
Falls im Akkreditiv die Angabe über seine Widerruflichkeit fehlen, wird es für unwiderruflich gehalten, d. h., dass es ohne Zustimmung der Bank oder des Begünstigten nicht annulliert oder abgeändert werden kann.
Das bestätigte Akkreditiv ist ein unwiderrufliches Akkreditiv, das aufgrund des Verlangens der eröffnenden Bank noch durch eine andere Bank bestätigt wird. Der Begünstigte hat also zwei Banken, die die Verantwortung für die Leistung der bestimmten Erfüllung dem Begünstigten gegenüber übernehmen.
Beim avisierenden (nicht bestätigten) Akkreditiv tritt nur eine Bank auf, und zwar, die das Akkreditiv ausgestellt hat. Die avisierende Bank übernimmt in diesem Falle dem Begünstigten gegenüber keine Zahlungsgarantie.
Zusammenfassung
Das Dokumentenakkreditiv ist günstiger für Exporteur, weniger für Importeur, denn es ist kostspielig hinsichtlich der Gebühren und Spesen und arbeitsaufwändig. Es ist nämlich mehr an seine Finanzmittel gebunden, aber trotzdem ist es das bestumfassende Zahlungsinstrument.
Das Dokumenteninkasso
Das Dokumenteninkasso wird in dem Fall verwendet, wenn sich Geschäftspartner kennen oder mit den Ländern, wo diese Zahlungsform von den dortigen Behörden verlangt wird. Der Käufer wird dadurch begünstigt, dass ihm zur Bezahlung langfristig keine Zahlungsmittel weder in Landes- noch in Fremdwährung gebunden werden. Er hat Möglichkeit, erst nach Erhalt der Ware bzw. ihrer Übernahme die Bezahlung zur Verfügung zu stellen.
Der Verkäufer geht das Risiko ein, dass die Ware nicht übernommen werden muss. Damit ist auch eine Kostenerhöhung verbunden, und zwar aufgrund der Einlagerung und Versicherung, des Verkaufs mit Rabatt oder des Rücktransports. Der Exporteur erhält vom Importeur die Zahlung erst nach der Vorlage der früher vereinbarten Dokumente. Die Bank des Exporteurs legt dem Importeur
- Dokumente gegen Kasse (D/P);
- gegen Akzept des Wechsels (D/A);
- gegen „teilweise bar“ Zahlung vor.
Das Dokumenteninkasso wird aufgrund des Inkassoauftrags durchgeführt. Diesen stellt der Exporteur an seine Bank aus, aber er kann diesen Inkassoauftrag auch direkt an die Bank des Importeurs ausstellen. Zusammen mit diesem Auftrag übergibt der Exporteur die entsprechenden Dokumente an die Bank.
Dieses Instrument ist günstig in diesen Fällen zu verwenden, wenn:
- der Exporteur keine Zweifel über die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Importeurs hat;
- im Importland stabile politische, wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse bestehen;
- das Importland nicht durch devisenrechtliche Maßnahmen eingeschränkt ist bzw. das Abnehmerland alle erforderlichen Einfuhrbewilligungen erteilt hat.
Diese drei Kategorien kann man auch als Risiken wahrnehmen, gegen die sich Unternehmen gerade mit der Wahl der richtigen Zahlungsbedingungen absichern können. Um die beschriebenen Risiken zu minimieren, sollte man mit seiner Bank eine genaue Analyse der möglichen Probleme durchführen und mit ihr entsprechende Zahlungsbedingungen und Finanzierungsarten vereinbaren. Diese Risiken sind:
- Wirtschaftliche Risiken
- Politische und Länder-Risiken
- Währungsrisiken (z. B. wegen Kursschwankungen)
Bei der Beurteilung der Sicherheiten und Risiken des Dokumenteninkassos ist es nötig zwischen den beteiligten Banken, Importeuren und Exporteuren zu differenzieren.
Der Vorteil für die betreffenden Banken besteht darin, dass sie bei dem Inkassogeschäft Provisionserträge vereinnahmen können, ohne selbst größeren Risiken zu unterliegen. Die Banken müssen lediglich prüfen, ob die Dokumente, die im Inkassoauftrag genannt sind, entsprechen. Wenn Dokumente fehlen, ist der Beteiligte, von dem die Bank der Inkassoauftrag erhalten hat, sofort zu benachrichtigen. Eine weitergehende Prüfungspflicht bezüglich der Dokumente besteht für die Banken nicht.
Aus Sicht des Importeurs ergeben sich als Vorteile, dass er bis zur Vorlage der Dokumente entscheiden kann, ob er die Ware annimmt oder nicht, und dass seine Zahlung an den Exporteur erst bei Übergabe der Dokumente erfolgt. Die Gefahren für den Importeur sind, dass die Banken für mögliche Fehler in den Dokumenten keine Haftung übernehmen und dass er die Ware erst nach Zahlung prüfen kann.
Für den Exporteur ist die Sicherung aufgrund des Dokumenteninkassos darin zu sehen, dass der Importeur erst dann über die Ware verfügen kann, wenn dieser gezahlt hat. Verweigert hingegen der Importeur die Annahme, oder ist er nicht bereit bzw. unfähig, zu zahlen, ist das Erfüllungsrisiko für den Exporteur nicht abgedeckt. Deshalb ist das Dokumenteninkasso für einen Exporteur nur dann zu empfehlen, wenn zwischen den Geschäftspartnern ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und die wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Bedingungen des Importlandes geordnet sind.
Die Abwicklung eines Geschäftes mit der Zahlungskondition „Dokumenteninkasso“ besteht aus diesen Phasen:
- Vereinbarung der Inkassobedingungen im Kaufvertrag
- Erteilung des Inkassoauftrages und der Dokumente
- Vorlage der Dokumente und Zahlung
Vorteile von Dokumenteninkasso im Allgemeinen:
Vorteile
- vornehmlich für Importeur günstig, weil keine Vorauszahlung in Betracht kommt;
- der Importeur hat die Sicherheit, dass die Ware versandt wurde;
- Sicherheit für den Exporteur, dass die Bank die Dokumente nicht früher ausgibt, bis der Käufer einen Zahlungsauftrag gibt oder andere Inkassobedingungen erfüllt;
- die Bank gibt die Dokumente auch nicht in dem Falle heraus, wenn die Zahlung reibungslos durchgeführt wurde, bis sie die Ermächtigung von der Einreicher-Bank bekommt.
- höhere Sicherheit der Bezahlung als bei kontaktlosem Bezahlen
- niedrigere Gebühren an die Bank
- Einfachheit der Ausarbeitung, Sicherheit und Gefahrlosigkeit
Eine wichtige Rolle im Zahlungsverkehr spielen die Arten der verwendeten Dokumente. Im Falle der dokumentären Zahlungsformen legt der Verkäufer diese an der entsprechenden Bank vor, in anderen Fällen versendet er diese Dokumente direkt an den Käufer. Diese Dokumente werden nach verschiedenen Gesichtspunkten gegliedert:
- nach ihrem Charakter in:
- Verfügungsdokumente – es geht um das Wertpapier, das die darin genannten Waren darstellt. Der Inhaber dieses Nachweises ist ermächtigt, über diese Ware zu verfügen.
- Ausweisdokumente – ihre Funktion ist, die bestimmte Erfüllung der Vereinbarkeit nachzuweisen. Der Absender beweist dadurch dem Transportführer gegenüber, falls er die Änderung des bisher vereinbarten Beförderungsvertrags durchführen wollte oder falls er die Sendung reklamieren möchte.
- nach ihrer Funktion in:
- Inkasso-Dokumente – sind alle Arten von Dokumenten, die die Lieferanten an die Bank vorlegen, mit dem Ziel, ihren Gegenwert beim Käufer einzulösen.
- Transportdokumente – im internationalen und inländischen Handel treten sie in manchen Formen auf. Dazu gehören z. B.: Konnossement, Ladeschein, Frachtbrief, Internationale Spediteurübernahmebescheinigung (FCR), Posteinlieferungsschein und Postversandbescheinigung, multimodale Transportdokumente.
- Einlagerungsdokumente – sind die Dokumente, die die Lagerhalter für die Wareneinlagerung ausstellen. Sie treten in 2 Hauptformen auf: Lagerempfangsschein und Lagerschein bzw. Order- und Namenslagerschein.
- Versicherungsdokumente – treten wieder in 2 Formen auf – Versicherung oder Versicherungszertifikat.
- Hilfstransportdokumente (Begleitpapiere) – sind Urkunden, deren Ausstellung an das Import- / Exportland bzw. an Vorschriften des Transitlandes gebunden ist.
Was ist das Synonym für nichtdokumentäre Zahlungsformen?
Wie heißt der sog. Dritte in der Zahlungsverkehr?
Welche Synonyme hat die Korrespondenzbank beim Importakkreditiv?